Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. B 6 KA 7/24 R) entschieden: Ein Arzt darf im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung insgesamt nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen – unabhängig davon, ob dies durch eigene Zulassung oder durch Anstellung erfolgt.

Hintergrund des Urteils

Eine Vertragsärztin wollte ihren Vater, der bereits zwei hälftige Zulassungen innehatte (also einen vollen Versorgungsauftrag), zusätzlich in ihrer Praxis anstellen. Die Zulassungsgremien lehnten dies ab. Das BSG bestätigte: Eine zusätzliche vertragsärztliche Tätigkeit über einen vollen Versorgungsauftrag hinaus ist unzulässig – auch wenn sie in Form einer Anstellung erfolgt.

Was bleibt erlaubt?

Die Entscheidung betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung. Eine zusätzliche Tätigkeit außerhalb dieses Bereichs – etwa in einem Krankenhaus oder in einer Privatpraxis – ist weiterhin zulässig, solange die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Konsequenzen für die Praxis

  • Vertragsärzte mit einem vollen Versorgungsauftrag können nicht zusätzlich als angestellte Vertragsärzte tätig werden.
  • MVZ und Praxen dürfen keine Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag zusätzlich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anstellen.
  • In der Bedarfsplanung wird jede vertragsärztliche Tätigkeit erfasst – auch Anstellungen. Daher ist sie aus unserer Sicht kein tragfähiges Argument für die vom BSG vertretene Begrenzung.

Bewertung aus Sicht der Praxis

Das Urteil bringt Rechtssicherheit, schränkt aber die Gestaltungsfreiheit für Praxen und MVZ erheblich ein. Gerade in Zeiten des Ärztemangels und des Bedarfs an flexiblen Arbeitsmodellen ist die Entscheidung kritisch zu sehen. Die bisherige pragmatische Praxis vieler Zulassungsgremien – etwa die Genehmigung von Teilanstellungen zusätzlich zur vollen Zulassung – dürfte damit nicht mehr haltbar sein.

Empfehlung für Leistungserbringer

Praxen und MVZ sollten ihre Personalplanung an die neue Rechtslage anpassen. Bei geplanten Anstellungen ist sorgfältig zu prüfen, ob der betreffende Arzt bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. Eine rechtliche Beratung kann helfen, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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