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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 10/24 R) entschieden: Die Pflicht zum Nachweis der ärztlichen Fortbildung und der maßgebliche Fünfjahreszeitraum beginnen bereits mit der ersten Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung – unabhängig davon, ob der Arzt zunächst angestellt oder als Vertragsarzt zugelassen ist. Ein nahtloser Wechsel des Status (z.B. von angestellt zu zugelassen) unterbricht diesen Zeitraum nicht.
Hintergrund des Urteils
Im entschiedenen Fall war ein Arzt zunächst als angestellter Arzt in einer Praxis tätig und wechselte später nahtlos in die Zulassung als Vertragsarzt. Über einen Zeitraum von fünf Jahren legte er keinen Fortbildungsnachweis vor. Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte daraufhin das Honorar, obwohl der Arzt argumentierte, der Fünfjahreszeitraum müsse mit seiner Zulassung als Vertragsarzt neu beginnen. Das BSG wies die Klage ab: Der Zeitraum beginnt mit der ersten vertragsärztlichen Tätigkeit – unabhängig vom Status.
Was bedeutet das für Arbeitgeber (Praxen, MVZ)?
Wichtiges Risiko:
Wenn Sie einen Arzt anstellen, der zuvor bereits in einer anderen Praxis angestellt oder als Vertragsarzt zugelassen war, „erbt“ der neue Arbeitgeber die Fortbildungshistorie des Arztes. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum läuft weiter – ein Statuswechsel (z.B. von angestellt zu zugelassen oder umgekehrt) setzt den Zeitraum nicht zurück.
Konkret heißt das:
- Wird ein Arzt angestellt, der seine Fortbildungspflicht in den letzten fünf Jahren nicht erfüllt hat, droht eine Honorarkürzung – auch wenn der Arzt erst seit Kurzem im eigenen MVZ oder der eigenen Praxis tätig ist
- Die Honorarkürzung trifft den aktuellen Arbeitgeber (bzw. den aktuell zugelassenen Vertragsarzt), nicht den früheren Arbeitgeber.
- Es ist unerheblich, ob der Arzt zuvor angestellt oder niedergelassen war – entscheidend ist die ununterbrochene Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung.
Empfehlung für Arbeitgeber
Prüfen Sie vor jeder Anstellung oder Übernahme eines Arztes:
- Wann hat der Arzt seine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung aufgenommen?
- Liegen für die letzten fünf Jahre lückenlose Fortbildungsnachweise vor?
Risiko minimieren:
- Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die Fortbildungsnachweise der letzten fünf Jahre vorlegen.
- Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag Regelungen, die Sie im Fall einer Honorarkürzung absichern (z.B. Regressklauseln).
- Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Fortbildungspflichten und Fristen.
Fazit
Das Urteil des BSG schafft Klarheit, erhöht aber das Haftungsrisiko für Arbeitgeber. Wer einen Arzt anstellt, sollte unbedingt die Fortbildungshistorie prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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Unsere Kanzlei berät Sie gerne individuell und praxisnah.