Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) entschieden: Sprechstundenbedarfsverordnungen müssen vom Vertragsarzt persönlich unterschrieben werden. Die Verwendung eines Unterschriftenstempels (Faksimilestempel) genügt nicht und kann zu erheblichen Regressforderungen führen.

Hintergrund des Urteils

Im konkreten Fall hatte ein Facharzt für Innere Medizin über mehrere Jahre Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern einen Unterschriftenstempel verwendet. Die Prüfungsstelle setzte daraufhin auf Antrag einer Krankenkasse einen Regress in Höhe von rund 490.000 Euro fest. Widerspruch und Klage des Arztes blieben erfolglos.

Das BSG bestätigte: Die persönliche Unterschrift – heute alternativ die qualifizierte elektronische Signatur – ist ein wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit ärztlicher Verordnungen. Sie dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten und stellt sicher, dass die Auswahl des verordneten Arzneimittels mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Vertragsärzte müssen Sprechstundenbedarfsverordnungen immer persönlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
  • Die Verwendung eines Unterschriftenstempels ist nicht zulässig und stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
  • Auch wenn die Verordnungen medizinisch indiziert waren, schützt dies nicht vor Regressforderungen.
  • Die Prüfungsstellen sind berechtigt, einen sogenannten „sonstigen Schaden“ durch Verwaltungsakt festzustellen und einen Regress zu verhängen.

Bewertung und Ausblick

Das Urteil schafft Klarheit: Die persönliche Unterschrift ist kein bloßer Formalismus, sondern ein zentrales Element der ärztlichen Verantwortung. Verstöße können zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen – unabhängig davon, ob die Verordnungen medizinisch korrekt waren.

Empfehlung:

Praxen sollten ihre internen Abläufe überprüfen und sicherstellen, dass alle Sprechstundenbedarfsverordnungen ordnungsgemäß persönlich unterschrieben oder elektronisch signiert werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

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